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Aufteilung von Wohnungseigentumsanteilen: Eine Gemeinschaftseinrichtung muss nicht im Gemeinschaftseigentum beherbergt sein

Im folgenden Fall geht um eine Heizungsanlage, die nicht in einem zum Gemeinschaftseigentum zählenden Raum installiert ist.

Ein Hausgrundstück sollte in zwei Wohnungseigentumsanteile geteilt werden. Als der beauftragte Notar die entsprechende Eintragung in die Aufteilung in Wohnungseigentum beim Amtsgericht stellte, teilte das Amtsgericht mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe: Die gemeinschaftliche Heizungsanlage befand sich nach der Teilung in einem im Sondereigentum stehenden Raum. Schließlich musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) entscheiden, wie mit dem Teilungsplan nun zu verfahren sei .

Nach Ansicht des OLG steht eine gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum der Teilung nicht entgegen. Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn in einem Heizungsraum die Anlage den erheblichen Teil des Raums einnimmt oder in dem Raum das Heizöl gelagert wird. Auch die anderen Sondereigentümer sind durch die vom Gesetz vorgesehene Gestattungspflicht geschützt, die zum Betreten des entsprechenden Raums berechtigt.

Hinweis: Grundsätzlich sollten Gemeinschafts- und Sondereigentum voneinander besser getrennt werden. So lassen sich viele Streitigkeiten im Voraus vermeiden.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.04.2016 - 3 W 28/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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