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Wohneigentum und Hartz IV: Jobcenter muss nach fehlender Kostensenkungsaufforderung Heizungsreparatur zahlen

Auch Hauseigentümer haben gegenüber dem Jobcenter Rechte.

Hier ging es um eine Klägerin, die als Hauseigentümerin gleichzeitig Arbeitslosengeld II bezog. Ihre Heizung war defekt und musste für 5.200 EUR repariert werden. Die Hauseigentümerin wendete sich damit an das Jobcenter. Dieses gewährte ihr jedoch nur einen äußerst geringen Zuschuss, da sonst die angemessenen Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt überschritten würden. Deshalb gewährte es der Frau für den Gesamtbetrag lediglich ein Darlehen. Dagegen klagte sie.

Das Gericht urteilte, dass das Jobcenter die Kosten für die Erneuerung der defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen muss, da es der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin zuvor keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hatte. Das Erfordernis dieser Aufforderung gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für selbstbewohntes Wohneigentum.

Hinweis: Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen: Viele Bescheide der Jobcenter sind fehlerhaft. Eine Überprüfung ist daher häufig angebracht und sinnvoll.


Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 19.09.2016 - S 19 AS 1803/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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