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Schlechte Onlinebewertung: Kein Auskunftsrecht bei Meinungsäußerungen ohne schwerwiegende Verletzung absolut geschützter Rechte

Eine schlechte Bewertung bei Google ist für Unternehmen alles andere als förderlich. Und das gilt natürlich auch für eine Bewertung auf Google Maps. Wann und wie schlechten Bewertungen beizukommen ist, stellte das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) im Folgenden klar.

Zahnärzte hatten bei Google Maps eine negative Bewertung mit lediglich einem von fünf möglichen Sternen und der Bemerkung "Oje. Naja." erhalten. Kurz darauf war das Profil des Nutzers nicht mehr vorhanden. Deshalb forderten die Zahnärzte Google Maps auf, die Bewertung zu löschen und Auskunft über die sogenannten Bestandsdaten des Nutzers zu geben. Aber: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen.

Die angegriffene Bewertung war laut OLG letztlich als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Eine solche Meinungsäußerung ist - solange keine Schmähkritik vorliegt - grundsätzlich zulässig. Auch wird die Bewertung nicht dadurch unzulässig, dass der Bewertung keine Begründung für die geäußerte Meinung folgte. Darüber hinaus lagen hier die Voraussetzungen für die datenschutzrechtliche Erlaubnis für die Auskunftserteilung über die Nutzerdaten auch deshalb nicht vor, weil der Bewertung keine rechtswidrigen Inhalte zu entnehmen waren. Der Diensteanbieter darf nämlich Auskunft nur dann erteilen, wenn diese zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Und das war hier nicht gegeben, weshalb die Zahnärzte den Rechtsstreit verloren. Oje, naja.

Hinweis: Das Auskunftsrecht über Daten setzt also auch voraus, dass eine solche Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Es muss sich zudem um eine schwerwiegende Verletzung handeln, die auf strafbaren Inhalten beruht.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2019)

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