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Nach Verkehrsunfall: Ohne Licht fahrender Mountainbikefahrer hat Mitschuld an Unfall mit linksabbiegendem Bus

Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe auf einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike und stößt dieser dann mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30 % anrechnen lassen.

Dies gilt auch dann, wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Hinweis: Es ist nicht nur gesetzlich festgelegt, dass Beleuchtung an einem Fahrrad vorhanden sein muss, sondern vor allem auch welche. Dazu gehören u.a. eine weiße Lampe vorne und eine rote Lampe hinten, zusätzlich jeweils ein Rückstrahler (sogenanntes "Katzenauge"). Nur dann darf das Fahrrad zulässigerweise am Straßenverkehr teilnehmen.


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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