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Keine Abmahnung erforderlich: Auf tätlichen Angriff darf fristlose Kündigung erfolgen

Es gibt gelungene und weniger gelungene Streiche. Die mutwillige Verletzung eines Kollegen durch das Werfen eines Feuerwerkskörpers kann allerdings nur als Letzteres gewertet werden.

Ein Arbeitnehmer war seit 15 Jahren als Gerüstbauer und Vorarbeiter beschäftigt. Er brachte einen Feuerwerkskörper an einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich ein Arbeitskollege darin aufhielt. Dieser zog sich dabei Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich sowie an der Leiste zu und war infolgedessen insgesamt drei Wochen arbeitsunfähig.

Unklar war, ob der Feuerwerkskörper von oben in die Toilettenkabine geworfen oder an der Tür des Dixi-Klos angebracht wurde. Jedenfalls erhielt der Arbeitnehmer unmittelbar eine fristlose außerordentliche Kündigung. Er zog dagegen vor das Arbeitsgericht - und verlor. Für das Arbeitsgericht war es unerheblich, auf welche Weise der Feuerwerkskörper den Kollegen verletzt hat. Es lag ein tätlicher Angriff vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen war. Dies ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch eine vorherige Abmahnung war hierbei nicht erforderlich. Gerade als Vorarbeiter hätte der Arbeitnehmer ein derartiges Fehlverhalten unterbinden müssen.

Hinweis: Tätlichkeiten am Arbeitsplatz führen fast immer zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte sind hier wenig nachsichtig. Das folgt auch daraus, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, ihre Arbeitnehmer zu schützen -  auch vor den Kollegen.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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