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Kapitalwahlrecht: Kompensation für Verlust von Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich

In der Ehezeit erworbenes Vermögen wird bei der Scheidung güterrechtlich auseinandergesetzt, erworbene Rentenanwartschaften werden wiederum im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt. Mitunter versucht ein Ehegatte, den anderen dabei "auszutricksen". Es gibt nun aber Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Eine Lebensversicherung konnte bislang eine dieser Fallen darstellen. Denn bei den dort erworbenen Ansprüchen gibt es zwei verschiedene Varianten, diese zu erhalten - und jede der beiden Varianten wirkte sich bislang unterschiedlich auf die Ansprüche des Ehegatten aus. Die in den meisten Verträgen geregelte Variante geht von vornherein davon aus, dass der Versicherungsnehmer mit Ende der Laufzeit die Zahlung einer Rente beansprucht. Das in den vielen Verträgen enthaltene Kapitalwahlrecht ermöglicht es dem Versicherten jedoch, sich stattdessen alternativ für eine Einmalzahlung zu entscheiden - und zwar bis zum Ablauf des Vertrags. Nimmt der Versicherte dieses Wahlrecht nicht in Anspruch, fallen seine erworbenen Ansprüche automatisch in Rentenform dem Versorgungsausgleich zu.

Entscheidet er sich im Rahmen eben jenes Wahlrechts wiederum für die Einmalzahlung, berührt diese den Versorgungsausgleich nicht, sondern vielmehr den Zugewinnausgleich sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute. Je nach vorliegenden ehevertraglichen Gegebenheiten ergaben sich im Trennungsfall also bislang taktische Möglichkeiten, als Versicherungsnehmer das Wahlrecht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen. 

Diese unbefriedigende Situation wird laut Beschluss des Bundesgerichtshofs nun umgangen, indem beim Versorgungsausgleich so gerechnet wird, als wäre der Versicherungsvertrag auf die Zahlung einer Rente gerichtet.

Hinweis: Mit dieser eindeutigen Regelung wird künftig verhindert, dass die Ansprüche dem Versorgungsausgleich des Ehegatten entzogen werden - vor allem wenn ein Ehevertrag verhindert, dass dieser an dem stattdessen ausbezahlten Kapitalbetrag teilhaben kann.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.04.2015 - XII ZB 701/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2015)

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