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Kein Mietminderungsgrund: Kinderlärm, der das normale Maß des sozial Zumutbaren nicht übersteigt, muss hingenommen werden

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt. Was Schiller schon zu seinen Zeiten treffend feststellte, gilt heute umso mehr. In welchen Fällen aber ein aufgebrachter Nachbar mit Lärm im Mietshaus leben muss, musste kürzlich das Landgericht Berlin (LG) klarstellen.

Mieter einer Altbauwohnung klagten gegen ihre Vermieterin - auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung lärmbedingter Störungen und auf Feststellung des Rechts einer Mietminderung. Aus der Mietwohnung über ihnen drang intensiver Lärm der dort lebenden vier Kinder, manchmal in Form von Rennen und Springen, was wiederum die Gläser in den Schränken der unteren Mieter klirren ließ. Wenn einige Leser nun stumm nicken, weil sie das ihrerseits nur allzu gut kennen, haben die ebenso Pech wie die Kläger in diesem Fall.

Denn das LG sah einen Mietmangel als nicht gegeben an, da das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren nicht überstiegen worden sei. Zwar müsse Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität hingenommen werden. Also müssen Eltern ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anhalten. Auch sahen die Richter ein, dass mehrere Kinder in der darüber liegenden Wohnung in einem Altbau grundsätzlich im Alltag wahrnehmbar sind und es vereinzelt - etwa bei einem heftigen Streit oder bei Anlässen wie einem Kindergeburtstag - auch zu Beeinträchtigungen kommen könne, die das hinzunehmende Maß übersteigen. Derartige Spitzen begründen jedoch keine allgemeine andauernde Gebrauchsbeeinträchtigung.

Hinweis: Wohnungsmieter sind also verpflichtet, gelegentlichen intensiven Kinderlärm aus Nachbarwohnungen hinnehmen. Ein Mietmangel und damit ein Minderungsrecht besteht in aller Regel nicht.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 08.01.2019 - 63 S 303/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2019)

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