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Verbot von Gelnägeln: In der Altenpflege kommen Hygieneaspekte vor dem Persönlichkeitsrecht

Ein Dilemma, das heutzutage nicht nur Frauen betrifft: Während bei den einen Arbeitsstellen viel zu penibel auf das Äußere geachtet wird, ist das optische Tuning an anderen Arbeitsplätzen durchaus problematisch. Was der Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeben darf, wollte im folgenden Fall eine Frau mit künstlichen Fingernägeln wissen, so dass das Arbeitsgericht Aachen (ArbG) hier ein Machtwort sprechen musste.

Der Arbeitgeber der Dame war Betreiber eines Altenheims. Die Frau, die als Helferin im sozialen Dienst beschäftigt wurde, war mit dessen Anweisung "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft" nicht einverstanden. Denn laut dieser durfte sie im Dienst keine Gelnägel tragen. Dadurch fühlte sie sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Doch der Arbeitgeber meinte, dass das Verbot der Gelnägel aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Patienten zwingend erforderlich sei, da die Arbeitnehmerin regelmäßigen Kontakt mit Lebensmitteln und zeitweise sogar mit deren Zubereitung hat. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und wollte feststellen lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Dienstanweisung Folge zu leisten.

Doch das ArbG verpflichtete die Arbeitnehmerin in der Tat, die Dienstanweisung zu befolgen und aus hygienischen Gründen auf das Tragen langer oder lackierter oder künstlicher Fingernägel (wie Gelnägel) zu verzichten. Denn das Interesse an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbilds musste hinter den Interessen der Arbeitgeberin zurücktreten.

Hinweis: Aus hygienischen Gründen darf ein Arbeitgeber das Tragen künstlicher Fingernägel nach diesem Urteil verbieten.


Quelle: ArbG Aachen, Urt. v. 21.02.2019 - 1 Ca 1909/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2019)

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