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Destruktive Blockadehaltung: Die sture Verweigerung des Betriebsrats, sich über Dienstpläne zu einigen, wird bestraft

Dass auch ein Betriebsrat keine Narrenfreiheit, sondern auch Pflichten hat und ordnungsgemäß mitarbeiten muss, zeigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Betriebsrat eines Krankenhauses stimmte einem von der Arbeitgeberin vorgelegten Dienstplan nur teilweise zu. Eine Einigung war nicht in Sicht und die Arbeitgeberin bat ihren Betriebsrat mehrere Male, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären. Das lehnte dieser jedoch immer wieder ab. Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne deshalb trotzdem bekannt und arbeitete danach. Dagegen zog der Betriebsrat vor Gericht und verlangte die Unterlassung - vergeblich.

Laut BAG hatte der Betriebsrat hier keinen Unterlassungsanspruch. Zwar hatte die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wiederholt verletzt. Es stand jedoch ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn der Betriebsrat hatte gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, auf den die Arbeitgeberin angewiesen ist, um Dienstpläne aufzustellen. Schließlich trifft den Betriebsrat eine Mitwirkungspflicht. Doch hier hatte der Betriebsrat durch seine Blockadehaltung gegen seine Pflichten in erheblichem Maße verstoßen, ohne dafür berechtigte Gründe nennen zu können.

Hinweis: Verweigert ein Betriebsrat wiederholt die Einigung über einen Dienstplan, hat er auch keinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verwendung dieses Dienstplans.


Quelle: BAG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 ABR 42/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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