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Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Beharrliche Weigerung zur Auskunft über grobe Vermögenslage im Trennungsjahr zahlt sich nicht aus

Bei der Weigerung eines Gatten in bestehender Ehe, den anderen in groben Zügen über sein Vermögen zu informieren, kann der andere den Zugewinnausgleichsanspruch vorzeitig geltend machen - ohne die Trennung herbeiführen oder irgendeine Frist abwarten zu müssen. Aber ob dies auch gilt, wenn die Ehegatten sich bereits getrennt haben, beurteilt die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Daher war im folgenden Fall das Oberlandesgericht Köln (OLG) gefragt.

Hier forderte die Frau nach Trennung im Mai 2018 ihren Mann zwischen Dezember 2018 und März 2019 mehrfach zur Unterrichtung über das Vermögen auf. Der Mann weigerte sich. Daraufhin sah sich die Frau als berechtigt an, vor Ablauf des Trennungsjahres und unabhängig von einem Scheidungsverfahren vorzeitig und isoliert den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Das OLG gab der Frau Recht. Die Trennung habe zwar die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Der entsprechende Auskunftsanspruch - prinzipiell eher auf den Fall des Zusammenlebens zugeschnitten - bestehe aber dennoch weiter. Da der Mann ihn nicht erfüllte, konnte die Frau die Konsequenz ziehen und den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen.

Hinweis: Zu bedenken ist: Es reicht nicht, den Ehegatten einmalig aufzufordern, über sein Vermögen zu berichten. Erst bei dessen beharrlicher Weigerung ist der Anspruch, wie hier geltend gemacht, begründet. Wann und unter welchen Umständen ein Fall der beharrlichen Weigerung vorliegt, ist in der Praxis sorgfältig zu analysieren.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2020 - 10 UF 205/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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