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Raserei statt Rettungswagen: Ein heftig blutender Zeigefinger rechtfertigt keinen Tempoverstoß auf dem Weg ins Krankenhaus

Wenn sich ein nahestehender Mensch verletzt, ist ein kühler und besonnener Kopf gefragt. Wer sich jedoch selbst bei einer recht übersichtlichen Verletzung nicht in Geduld üben kann und - statt auf einen Rettungsdienst zu warten - lieber selbst hinter das Steuer setzt, sollte besser nicht vor dem Amtsgericht Frankfurt (AG) landen, wenn er dabei durch eine verkehrsberuhigte Zone gerast und erwischt worden ist.

Der hier betroffene Mann fuhr mit seinem Pkw innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, wobei dort lediglich 30 km/h erlaubt waren. Hierbei wurde er geblitzt. Als Erklärung hierfür trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark geblutet, dass er sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern seine Gattin selbst ins Krankenhaus zu fahren. Das war in der Sache zwar rührend, aber mit einem Appell an Emotionen allein kommt man vor Gericht nicht sonderlich weit.

Das AG hat den panischen Gatten nämlich zu einer Geldbuße von 235 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Zwar könne eine Ordnungswidrigkeit grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein - hier scheide eine solche Rechtfertigung jedoch aus zweierlei Gründen aus. Zum einen habe keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil weder ihr Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten war. Zum anderen käme eine Rechtfertigung auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre. Hier sei es dem Mann nach der Begründung des Gerichts jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen.

Hinweis: Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) setzt voraus, dass der Betroffene in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlage für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gehandelt hat, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein stark blutende Fingerwunde erfüllt diese Gefahr nicht.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.03.2019 - 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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