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Nachbarliches Notwegerecht: Wer Notwendigkeit einer überbreiten Zufahrt nicht nachweisen kann, muss sich schmal machen

Wer von Nachbargrundstücken umgeben ist, kann sich für eine hindernisfreie Zufahrt auf das Notwegerecht stützen. Dass dieses jedoch nicht immer so greift, wie es sich die Kläger vorstellen, die sich darin eingeschränkt sehen, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Es ging um zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des einen Nachbarn war mit einem bis 1995 landwirtschaftlich genutzten Vierseitenhof bebaut, bei dem der Innenhof von allen vier Seiten von Gebäuden umschlossen ist. Das Anwesen war zudem von anderen Grundstücken und einem Bachlauf eingefasst. Die Zufahrt auf das Grundstück des Vierseitenhofs erfolgte vormals durch eine etwa drei Meter breite Bebauungslücke zwischen dem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude. Dann errichtete der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks eine Betonmauer mit Einzäunung und verringerte somit die Breite der Durchfahrt zum Grundstück des Vierseitenhofs auf 1,66 Meter. Eine Zufahrt auf das Grundstück war nun mit mehrspurigen Fahrzeugen nicht mehr möglich. Deshalb wurde der Rückbau der Mauer auf eine Durchfahrtsbreite von 2,60 m verlangt. So einfach ging es jedoch nicht.

Ein Notwegerecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden. Hier war von der Annahme auszugehen, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerb ein Auffahren auf das Grundstück nicht erfordere - warum, hat das vorinstanzliche Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Und genau das muss es auf Weisung des BGH nun noch nachholen.

Hinweis: Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Der Umfang des Benutzungsrechts wird erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, erhalten dafür eine finanzielle Entschädigung.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2022 - V ZR 50/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2022)

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