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Unfall bei Familienfehde: Kein Schadensersatz für Beschädigung eines als Verkehrshindernis abgestellten Fahrzeugs

Es ist hinreichend bekannt, dass bei weitem nicht jeder imstande ist  im Straßenverkehr ruhig Blut zu wahren. Wer bei ungezähmter Gefühlslage der Meinung sein sollte, sein Fahrzeug als Hindernis einzusetzen, um einen Kontrahenten zu stellen, sollte sich in aller Ruhe die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) zu Gemüte führen.

Der Geschädigte dieses Falls machte Schadensersatzansprüche gegenüber einem anderen Fahrzeughalter geltend, der in einem gemieteten Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren war. Polizei und Staatsanwaltschaft haben den Unfall hingegen als eine provozierte Kollision nach einer Verfolgungsjagd im Rahmen einer familieninternen Auseinandersetzung gewertet. Dabei soll ein weiterer Fahrer mit seiner Limousine den Leihwagen verfolgt und zum Auffahren auf den zwischen einer Verkehrsinsel und dem Gehweg stehenden Wagen des Geschädigten getrieben haben, um diesen dann verprügeln zu können. Zuvor seien zudem von dem Limousinenfahrer und Begleitern Gleissteine auf den Leihwagen geworfen worden sein. Daraufhin sei dessen Fahrer geflohen. Der Geschädigte behauptete nun, dass der Mann infolge einer Unaufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit bei der Flucht auf seinen Wagen aufgefahren sei, als sein Bruder dabei war, diesen auf dem Seitenstreifen zu parken.

Sowohl das Landgericht als auch des OLG haben nach Anhörung der Beteiligten Schadensersatzansprüche des Geschädigten abgelehnt. Alle Richter hielten die Aussage des verfolgten Leihwagenfahrers für glaubhafter als die der anderen Zeugen. Die Gerichte gingen davon aus, dass es sich hierbei nicht um einen typischen Auffahrunfall handelte. Vielmehr bestand die berechtigte Annahme, dass es sich vielmehr um eine außer Kontrolle geratene Flucht handelte, die zu der Kollision mit dem Wagen führte, der bewusst als Hindernis aufgestellt worden war.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung jener Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift (§ 7 StVG) schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, wegen der die Rechtsnorm überhaupt erst erlassen worden ist. Eine provozierte Kollision gehört dazu natürlich nicht.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020 - 14 U 173/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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