Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kein rechts vor links: Ist eine Zuwegung zum Parkplatz als Ausfahrt erkennbar, trifft Ausfahrenden erhöhte Sorgfaltspflicht "Hoppla, hier komm’ ich!", denken so einige Verkehrsteilnehmer und erwarten entsprechende Rücksichtnahme der anderen. Ein derart flapsiger Gedanke mag dem Kläger im folgenden Fall zwar nicht unterstellt werden - Fakt jedoch ist, dass er die Pflicht der anderen, sich ihm anzupassen, überschätzt hatte. Denn nach dem gegnerischen Versicherer war auch das Landgericht Lübeck (LG) der Auffassung, dass hier dem Falschen mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen wurde. Ein Autofahrer verließ ein Parkplatzgelände und wollte nach links abbiegen. Sein Wagen befand sich noch im Bereich der Zuwegung zum Parkplatz, war aber schon zum Teil auf die Fahrbahn eingefahren, als von links ein anderes Fahrzeug kam und beide - wer hätte dies hier erwartet? - miteinander kollidierten. Ebenso zu erwarten war dann, dass der Ausfahrende Schadensersatz forderte. Der Bereich der Zuwegung müsse seiner Auffassung nach nämlich als Straßenteil gewertet werden, daher gelte schließlich auch rechts vor links. Die Versicherung war anderer Meinung und verweigerte die Zahlung. Das LG gab der Versicherung recht, da es nach einem Ortstermin zu der Erkenntnis gekommen war, dass das sogenannte "äußere Gepräge" der Zuwegung nicht als Straße einzuordnen sei. Es sei vielmehr erkennbar, dass der Parkplatz seinem charakteristischen Aussehen zufolge allein dem Parken diene und keine Verbindung zu einer anderen Straße darstelle. Bei der Ausfahrt handelte es sich um eine Zufahrt zum dahinterliegenden Parkplatz. Das Parkplatzgelände war durch mit erhöhten Bordsteinkanten umfasste Grünstreifen abgegrenzt. Unterbrechungen dieser Umgrenzung ermöglichten das Ein- und Ausfahren an verschiedenen Stellen. Im Wesentlichen waren auf dem Parkplatz die Parktaschen auf dem Boden markiert, es fanden sich auch Abstellplätze für Einkaufswagen. Daher sei verkehrsrechtlich die Zuwegung dem Parkplatz zuzuordnen. Demnach muss nicht nur der Einfahrende erhöhte Sorgfaltspflicht beachten, sondern natürlich auch der Ausfahrende. Und eben dessen Klage wurde daher auch abgewiesen. Hinweis: Für die verkehrsrechtliche Einordnung eines Verkehrswegs als Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale entscheidend, insbesondere der Zweck und die Bedeutung für den Verkehr. Maßgeblich ist, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück. Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 05.09.2025 - 5 O 132/25
(aus: Ausgabe 02/2026)
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