Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Trotz unfallfreier Praxis: Aufgedeckte Manipulation bei Theorieprüfung zieht Fahrerlaubnisentziehung nach sich Sich zu bewähren heißt, sich als geeignet bzw. als zuverlässig zu erweisen. Vor das Erlangen einer Fahrerlaubnis hat das Gesetz beispielsweise das erfolgreiche Bestehen sowohl der praktischen als auch der theoretischen Prüfung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste im Folgenden klarstellen, dass sich ein erfolgreiches Bewähren im Straßenverkehr jedoch nicht auf eine jahrelang unauffällige Fahrpraxis bezieht, wenn die dafür notwendige Fahrerlaubnis einst unrechtmäßig erlangt wurde. Eine 1999 geborene Frau war jahrelang im Besitz einer Fahrerlaubnis, die sie durch eine Manipulation der theoretischen Prüfung erlangt hatte. Nachdem sie seinerzeit dreimal durch die theoretische Prüfung gefallen war, schickte sie beim vierten Versuch eine ihr ähnlich aussehende Person, die an ihrer statt die Prüfung schließlich auch bestand. Praktisch war es um die hier Beklagte besser bestellt, und so wurde ihr nach erfolgreicher praktischer Prüfung die Fahrerlaubnis ausgestellt. Mit dieser nahm sie jahrelang unauffällig am Straßenverkehr teil, bis der damalige Vorgang bekannt wurde. Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen sie Beschwerde einlegte. Sie war der Ansicht, dass sie inzwischen durch die jahrelange Fahrpraxis nachgewiesen habe, dass sie ausreichende Kenntnis im Bereich des Straßenverkehrs besitze. Das sah das OVG anders und wies die Beschwerde zurück. Für eine Fahrerlaubnis reiche es gerade nicht, nachzuweisen, dass "man fahren kann". Vielmehr sei zwingend geregelt, dass einmal ein selbst erbrachter, ordnungsgemäßer Prüfungsnachweis in Theorie und Praxis vorgelegt werden müsse. Hier aber gab es diesen ersten Nachweis nie. Wegen der Identitätstäuschung gelte die Theorieprüfung als nicht bestanden. Auch eine noch so lange unauffällige Fahrpraxis könne diesen qualifizierten Nachweis nicht ersetzen. Zudem sei zu beachten, dass die Betroffene dreimal in der Theorie durchgefallen war. Wenn dann eine andere Person die Prüfung ablegen "müsse", spreche allein dieser Vorgang schon für die Nichteignung. Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hat, darf in der Regel aufgehoben werden, und zwar ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden muss, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. Quelle: OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 - 12 ME 92/25
(aus: Ausgabe 02/2026)
|