Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Klar sichtbares Schlagloch: Wenn auf Fotos ein Schaden klar erkennbar ist, ist er es auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer Wer im Straßenverkehr seine Sinne nicht nur beisammenhält, sondern auch nutzt, kann Schäden oftmals klein halten oder gar vermeiden. Daher sind selbstverschuldete Unfälle auch besonders ärgerlich. Dann jedoch die Schuld bei anderen zu suchen, hilft nicht viel, wenn Gerichte wie das Landgericht Flensburg (LG) anhand vorgelegter Beweise den Kopf schütteln und von einem Autofahrer verlangte Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen ablehnen. Man ahnt es: Einmal mehr ging es hier um eine gemutmaßte Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Was war passiert? Ein offenbar hungriger Autofahrer unterbrach seine Fahrt, um sich bei einem Imbiss einen Döner Kebab zu kaufen, und stellte seinen Kleintransporter bei dunklen und regnerischen Verhältnissen am Straßenrand ab. Direkt neben seiner Fahrertür befand sich ein größeres Schlagloch von etwa 20 x 50 cm Außenmaßen und mit einer Tiefe von ca. 6 cm, das aufgrund des Wetters mit Wasser gefüllt war. Er trat beim Aussteigen hinein, stürzte und zog sich einen Außenbandriss zu. Daraufhin forderte er von der Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Ansicht, dass die Kommune entweder vor Schlaglöchern hätte warnen oder sie verfüllen müssen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenstelle vorgelegen habe. Das LG wies die Klage ab. Zum einen habe die Gemeinde nachgewiesen, dass die Straßen regelmäßig kontrolliert werden. Zum anderen habe der ortskundige Geschädigte selbst Fotos vorgelegt, auf denen das Schlagloch gut zu sehen ist, weil in näherer Entfernung eine Laterne stand. Zu beachten sei auch, dass der Geschädigte aus einem Kleintransporter mit Tritthilfe ausgestiegen sei. Er habe daher im Gegensatz zum Verlassen eines Pkw die Fläche unter sich sehen können. Eine Pflichtverletzung der Gemeinde sei daher nicht anzunehmen, der Geschädigte hätte besser aufpassen müssen. Ist eine Sturzstelle deutlich zu erkennen und reiht sie sich in weitere offensichtliche Schadstellen ein, ist zu erwarten, dass der entsprechende Bereich nur befahren und betreten wird, sofern dies gefahrlos möglich ist. Insbesondere muss man bei einem mit Wasser befüllten Schlagloch mit einer erheblichen Tiefe rechnen und entsprechend besondere Vorsicht walten lassen. Hinweis: Die Straßenverkehrssicherungspflicht hat zum Inhalt, die öffentlichen Verkehrsflächen gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann jedoch nicht gefordert werden. Der Verkehrssicherungspflichtige muss vielmehr nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Nutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.08.2025 - 2 O 147/24
(aus: Ausgabe 02/2026)
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