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Motorrollerunfall: Kein Mitverschulden bei Nichttragen von Protektorenschutzkleidung

Einen Leichtkraftfahrer trifft generell nicht die Pflicht, Protektorenschutzkleidung zu tragen, da es insoweit an einer gesetzlichen Pflicht für das Anlegen von Motorradschutzkleidung fehlt.

Innerorts kam es zu einem Verkehrsunfall, als ein Pkw-Fahrer nach links abbog und den entgegenkommenden Fahrer eines Motorrollers übersah. Bei dem Zusammenstoß zog sich der Rollerfahrer u.a. Beinverletzungen zu. Von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verlangte dieser sodann Schmerzensgeld. Da der Motorrollerfahrer zum Unfallzeitpunkt keine mit Protektoren ausgestattete Hose trug, unterstellte die Haftpflichtversicherung ihm deshalb ein Mitverschulden.

Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg (LG) ist jedoch nicht von einem Mitverschulden seinerseits auszugehen. Eine Obliegenheitsverletzung des Motorrollerfahrers konnte nicht festgestellt werden. Zwar muss der Geschädigte grundsätzlich alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Hierbei steht es ihm jedoch frei, auf Schutzvorkehrungen zu verzichten. Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass den Motorrollerfahrer keine Verpflichtung trifft, Protektorenschutzkleidung zu tragen, da es insofern an einer gesetzlichen Pflicht fehlt. Aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich lediglich die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen. Ein Mitverschulden kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, konkrete Forderungen für eine maximale Sicherheit zu verlangen.

Hinweis: Der vom LG entschiedene Fall ist durchaus vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sommer des Jahres, in dem dieser entschied, dass Fahrradfahrer keine generelle Fahrradhelmpflicht trifft. Solange es an einer gesetzlichen Regelung fehlt bzw. es nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich ist, Schutzkleidung zu tragen, kann ein Mitverschulden nicht eingewandt werden.


Quelle: LG Heidelberg, Urt. v. 13.03.2014 - 2 O 203/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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