Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Volljährige Kinder: Wie die Familienkasse 2012 mit dem Kindergeld verfährt Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über 18 ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Nun werden Kinder grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach sehen Eltern nur noch dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400 EUR-Minijob ausüben. In diesem Zusammenhang hat das Bundeszentralamt für Steuern, das für das Kindergeld und die Familienkassen zuständig ist, nun ergänzende Anweisungen veröffentlicht:
Beispiel: Ein Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung studiert das gesamte Jahr und übt nebenbei ganzjährig eine unschädliche Beschäftigung aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet es die Wochenarbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus und reduziert sie ab September wieder auf 20 Stunden. Für die Monate Juli und August entfällt der Anspruch, bis Juni und ab September fließt das Kindergeld jedoch.
Hinweis: Rückwirkend ab 2011 hat sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Führt dies nun dazu, dass das Einkommen des Kindes 2011 unter den Grenzbetrag fällt, korrigiert die Familienkasse ihre frühere ablehnende Entscheidung und zahlt doch Kindergeld aus. Arbeitnehmer mit Kindern über 18 sollten daher noch einmal genau nachrechnen. BZSt, Einzelweisung v. 20.12.2011 - St II 2 - S 2282-PB/11/00002
(aus: Ausgabe 04/2012)
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