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Seltene Nebenwirkungen unerheblich: Coronaschutzimpfung wird bei gesetzlich Betreuten als nicht als genehmigungspflichtig angesehen

Sie ist für viele Menschen derzeit eine der entscheidenden Fragen zur Bekämpfung der Coronapandemie: Impfen oder nicht? So schwierig diese Entscheidung für einige zu sein scheint, wenn es um ihre eigene Impfwilligkeit geht: Wie ist hier die rechtliche Lage von gesetzlich bestellten Betreuern, wenn diese die Frage für andere zu entscheiden haben? Das Landgericht Stuttgart (LG) gibt im Folgenden darauf Antwort.

Ein Betreuer wollte nicht allein entscheiden, ob seine Betreute gegen Corona geimpft wird, sondern sich mit der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1904 BGB absichern. Laut dieser Vorschrift sind ärztliche Eingriffe dann genehmigungspflichtig, sobald die Maßnahme mit der begründeten Gefahr verbunden ist, dass die betreute Person stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Es muss sich dabei um eine ernstliche, konkrete Erwartung solcher Folgen aufgrund des besonders gelagerten Einzelfalls handeln. Seltene Nebenwirkungen lösen die Genehmigungspflicht nicht aus.

Hier jedoch stützten sich sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als auch das LG auf den Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts, nach dem es nur in Einzelfällen zu Nebenwirkungen und Komplikationen komme. Auch die Ärztin der Betreuten habe keine persönlichen höheren Risiken gesehen. Die Einwilligung des Betreuers in die Coronaschutzimpfung wird daher in Fachkreisen entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen als nicht als genehmigungspflichtig angesehen - so auch nicht im Fall des LG.

Hinweis: Dieses Prinzip greift natürlich nur, wenn - wie hier - seitens des behandelnden Fachpersonals keine weiteren Bedenken zu einer Coronaschutzimpfung vorliegen.


Quelle: LG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2021 - 10 T 173/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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