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Entweder oder: Keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Teilreparatur nach fiktiver Abrechnung

Eine fiktive Schadensregulierung ist - einfach ausgedrückt - eine rein fiktive Reparatur, die vom gegnerischen Versicherer bezahlt wird. Das heißt, dass Geschädigte selbst entscheiden können, ob sie mit dem beschädigten, aber dennoch verkehrstüchtigen Auto weiterfahren oder den Schaden womöglich zu einem späteren Zeitpunkt teilweise oder womöglich sogar gänzlich beseitigen lassen. Wie auch immer: Fiktiv muss fiktiv bleiben, ein Vermischen einer solchen Abrechnungsform mit einer tatsächlichen Schadensregulierung ist laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht möglich.

Eine Autofahrerin ließ nach einem unverschuldeten Unfall ein Schadensgutachten machen und rechnete anschließend auf Grundlage dieses Gutachtens fiktiv ab. Dann ließ die geschädigte Autofahrerin eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten von ca. 4.400 EUR netto zuzüglich 836 EUR Umsatzsteuer anfielen. Die Umsatzsteuerkosten forderte sie allerdings erst im Nachgang ein. Da der gegnerische Versicherer diese Zahlung verweigerte, haben wir hier etwas zu erzählen.

Und zwar, dass der BGH die Klage auf Erstattung abwies. Die bei der fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten bleibe fiktiv, weil sie nicht angefallen ist. Daher sei sie zu Recht nicht von der Geschädigten abgerechnet worden. Die nunmehr mit der Klageforderung geltend gemachte Umsatzsteuer sei zwar tatsächlich angefallen, jedoch auf eine Reparatur, die von der Klägerin eben nicht abgerechnet wird. Es läge daher eine unzulässige Vermischung von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung vor - und für eine der Varianten müssen sich Geschädigte nun einmal entscheiden.

Hinweis: Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2022 - VI ZR 7/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2022)

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