Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Vertragsmäßige Verfügung: Folgen der Erbeinsetzung der Stieftochter nach Scheidung der Ehe Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hatte sich im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbeinsetzung, die im Vorfeld einer Eheschließung zugunsten der Stieftochter des Erblassers getroffen wurde, auch nach der Scheidung der Ehe noch Bestand hat. Der im Jahr 2023 verstorbene Erblasser war geschieden und kinderlos. Im Jahr 1990 hatte er vor einer damals beabsichtigten Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und in diesem Vertrag die Tochter seiner zukünftigen Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser behielt sich in der Urkunde ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden - von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht hat der Erblasser dennoch keinen Gebrauch gemacht. Die Stieftochter des Erblassers war nach dessen Tod daher auch der Ansicht, dass die Erbeinsetzung nach wie vor gültig sei, und trat einem Erbscheinsantrag einer gesetzlichen Erbin damit entgegen. Nachdem das Nachlassgericht der Ansicht war, dass die Erbeinsetzung noch Gültigkeit habe, hob das OLG diese Entscheidung auf. Für das OLG war zunächst entscheidend, dass es sich bei der notariellen Vereinbarung um eine "vertragsmäßige Verfügung" gehandelt habe. Hieraus ergebe sich eine gegenseitige Bindung der Vertragsparteien. Für derartige vertragsgemäße Zuwendungen gelten dann in der Konsequenz aber auch die Vorschriften über die Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen bei Auflösung der Ehe. Die Scheidung des Erblassers hatte daher zur Konsequenz, dass auch die Einsetzung der Stieftochter als Alleinerbin unwirksam geworden ist. Hinweis: Eine Unwirksamkeit der Verfügung liegt nicht vor, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch im Fall der Unwirksamkeit getroffen hätte. Hierfür bedarf es aber konkreter Feststellungen zum Willen des Erblassers.
Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.03.2025 - 8 W 19/24
(aus: Ausgabe 05/2025)
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