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EU-Erbrechtsverordnung : Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gelten neuerdings besondere Regelungen

Immer mehr deutsche Staatsbürger halten sich dauerhaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf - etwa weil sie dort arbeiten, der Partner aus diesem Land stammt oder weil sie ihren Altersruhesitz dorthin verlegt haben. Verstirbt jemand im Ausland, stellt sich die Frage, welches Recht für die Abwicklung des Erbfalls zur Anwendung kommt. Für die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich) wird dies in der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geregelt.

Die EuErbVO ist anwendbar auf Todesfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten und einen Auslandsbezug haben. Für diese Erbfälle gilt, dass grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Gerichte oder sonstigen staatlichen Stellen dieses Landes sind dann auch für die Abwicklung des Erbfalls zuständig. Für Todesfälle vor diesem Zeitpunkt regelte das deutsche Einführungsgesetz zum Bundesgesetzbuch, dass sich das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet - nicht nach dem Aufenthaltsstaat.

Hinweis: Deutsche Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sollten darüber nachdenken, nach welchem Recht ihr Erbfall abgewickelt werden soll. Unter Umständen sind sie mit den erbrechtlichen Regelungen im Aufenthaltsstaat gar nicht vertraut. Andererseits kann in dem Aufenthaltsstaat auch eine für sie vorteilhaftere Regelung gelten, z.B. in Bezug auf den Pflichtteil. Wer als im Ausland lebender deutscher Staatsbürger möchte, dass im Fall des Todes auch das deutsche Erbrecht Anwendung findet, muss dies ausdrücklich testamentarisch anordnen. Auch wenn in einem Testament eine Rechtswahl bereits vor dem 17.08.2015 getroffen wurde, sollte von Fachleuten geprüft werden, ob diese Wahl noch im Hinblick auf die EuErbVO wirksam ist.


Quelle: EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

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