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Verkehrssicherung auf Parkplätzen: Weist eine teilweise vereiste Parkfläche sichere Zugänge zu den Fahrzeugen auf, reicht dies aus

Nutzt man bei Glätte auf einem Parkplatz einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg, hat man im Ernstfall womöglich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für durch einen Sturz erlittene Verletzungen. Das folgende Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AG) zeigt, unter welchen Umständen das der Fall ist.

Eine Frau fuhr im Januar mit ihrem E-Bike auf einen Parkplatz, um Post auszuliefern. An diesem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse, der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Schließlich kam die Frau auf dem Parkplatz zu Fall und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Ihre diesbezüglich beim AG eingereichte Klage begründete sie mit der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie warf dem Pflichtigen vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Doch so bekannt die Verkehrssicherungspflicht auch sein mag - hier reichte sie für eine Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Das AG kam nach der Beweisaufnahme nämlich zum Ergebnis, dass der Pflichtige seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und außerdem sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Eben diese Wege hätte auch die E-Bike Fahrerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstücks bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen muss nicht die gesamte Fläche geräumt werden - es ist vielmehr ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Hinweis: Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen nicht die gesamte Fläche geräumt werden muss, sofern für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt ist. Nutzern ist im Eigeninteresse also dringend zu empfehlen, mit offenen Augen nach solchen sicheren Wegen Ausschau zu halten und diese zu nutzen.


Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 05.09.2018 - 74 C 1611/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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