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Kollision mit Radrennfahrer: Fußgänger haben auch auf kombinierten Geh- und Radwegen ihre Sorgfaltspflichten zu beachten

Dass sich ein Fußgänger vor dem Überqueren einer Fahrbahn gewissenhaft davon zu überzeugen hat, diese gefahrlos betreten zu können, sollte allein aus Sicherheitsgründen selbstverständlich sein. Wie es sich mit dieser Sorgfaltspflicht verhält, wenn man einen kombinierten Geh- und Radweg betritt, klärt die folgende Entscheidung des Landgerichts Lüneburg (LG), die das Oberlandesgericht Celle (OLG) in zweiter Instanz bestätigte - zumindest vorerst.

Vor dem Grundstück des Geschädigten verläuft ein kombinierter Geh- und Radweg. Just in dem Moment, in dem der Mann aus seinem von Hecken umfassten Grundstück heraustrat, war gerade ein Rennradfahrer einer Joggerin nach rechts ausgewichen. Bei dem folgenden Zusammenstoß haben sich sowohl der Geschädigte als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs kam es zwischen den beiden Verletzten zum Streit. Der Geschädigte sah die Schuld folglich beim Rennradfahrer. Dieser habe seiner Ansicht nach die Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, indem er mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren sei. Außerdem sei er schneller als 20 km/h gefahren und habe damit den Zusammenstoß verursacht.

Das erstinstanzlich zuständige LG sah die alleinige Schuld beim Geschädigten und nahm auch kein Mitverschulden des Rennradfahrers an. Die Berufung des Geschädigten vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Dem Geschädigten ist es nach Auffassung der Richter nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren ist. Feststellbar war auch nicht, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren war, mit dem der Geschädigte beim Betreten des Geh-/Radwegs nicht habe rechnen müssen. Dagegen ist dieser seinen eigenen Angaben zufolge auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen - und das, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten. Er hätte sich vergewissern müssen, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann. Da er dies unterlassen hatte, trug der Mann an dem Zusammenstoß die alleinige Schuld.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG Celle ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Kläger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 20.11.2018 - 14 U 102/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

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