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Provisionsanspruch verwirkt: Immobilienmakler, die das Objekt ihres Auftraggebers abwerten, begehen einen Pflichtverstoß

Wer einen Immobilienmakler beauftragt, sollte sich auf dessen rechtmäßige Loyalität verlassen dürfen. Ob ein Makler seine Provision riskiert, wenn er von diesem Prinzip abrückt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts München II (LG).

Es ging um einen Rechtsstreit zwischen einem Makler und dessen Kunden. Der Verkäufer einer Wohnanlage beauftragte den Makler damit, die Anlage zu verkaufen. Der Makler übersandte einem Interessenten, der schließlich später auch tatsächlicher Käufer wurde, ein Expose über das Objekt sowie Objektinformationen zu drei weiteren Hausgrundstücken. Dabei teilte er dem Käufer mit, dass im Vergleich aller vier Objekte hinsichtlich Qualität, Vermietung, Lage und Preis das Objekt der Wohnanlage nicht das Beste sei. Man hätte aber gute Chancen, den Kaufpreis noch herunterzuhandeln. Als nach Vertragsabschluss die Provision schließlich nicht gezahlt wurde, klagte der Makler - vergeblich.

Nach Ansicht des LG stand dem Makler die Provision nicht zu. Der entscheidende erhebliche Pflichtverstoß des Klägers lag im Rat an den Käufer, ein anderes Objekt zu erwerben. Denn im Fall eines qualifizierten Alleinauftrags durch den Verkäufer darf der Makler nicht vom Objekt des Verkäufers abraten, indem zugleich anderweitig vorgestellte Objekte als besser bezeichnet werden.

Hinweis: Ein Makler, der auch für die Gegenseite tätig wird, kann also seinen Lohnanspruch verwirken. Außerdem könnte das zudem auch eine strafbare Handlung sein, wenn es tatsächlich um Vermögenswerte geht.


Quelle: LG München II, Urt. v. 16.05.2019 - 11 O 134/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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