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EU-Richtlinie: Onlinehändler müssen nicht zwingend telefonisch erreichbar sein, wenn andere Kontaktwege offenstehen

Wer Onlinekäufe tätigt, weiß, dass der Wunsch zur Kontaktaufnahme oftmals erst nach mehreren Klicks erfüllt werden kann. Wie es sich mit der EU-Konformität solcher digtalen Irrwege verhält, wollte der Bundesgerichtshof (BGH) am folgenden Beispiel vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt wissen.

Ein Verbraucherverband war der Auffassung, Amazon würde gegen geltendes Recht verstoßen, da die Onlineplattform die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über ihre Telefonnummer und ihre Telefaxnummer informierte. Der Rückrufservice von Amazon erfülle nach Ansicht der Verbraucherschützer somit nicht seine Informationspflichten, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Deshalb wollte nun der BGH vom EuGH wissen, ob ein Online-Unternehmer verpflichtet sei, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.

Laut EuGH ist ein Unternehmer jedoch nach der entsprechenden EU-Richtlinie nicht dazu verpflichtet, einen Telefonanschluss oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten. Die Richtlinie verpflichtet nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. einer E-Mail-Adresse, wenn der Unternehmer bereits über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern verfügt. Die Richtlinie verpflichtet ihn dazu, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet. Um diese Pflichten zu erfüllen, darf das Unternehmen jedoch auch auf andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten zurückgreifen.

Hinweis: Amazon und vergleichbare Online-Plattformen sind demnach nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 10.07.2019 - C-649/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2019)

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