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Verfassungsbeschwerde unzulässig: Mögliche fehlerhafte Anwendung des Erbrechts ist kein verfassungsrechtlicher Gegenstand

Vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH) wurde eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, dass eine Entscheidung des voristanzlichen Oberlandesgerichts Hamm (OLG) in einer erbrechtlichen Angelegenheit fehlerhaft ergangen sei.

Dem vorausgegangen war eine erbrechtliche Auseinandersetzung, im Zuge derer ein Miterbe der Ansicht war, das Nachlassgericht habe einen Erbschein mit einer falschen Erbquote ausgestellt. Das OLG teilte allerdings als Beschwerdegericht die Ansicht des Nachlassgerichts zur Auslegung des Testaments und wies die Beschwerde zurück. Hiergegen richtete sich die eingelegte Verfassungsbeschwerde, mit der der vermeintlich benachteiligte Erbe eine Verletzung seiner Eigentumsrechte und des Erbrechts einwandte.

Der VerfGH stellte klar, dass eine solche Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sei, wenn eine Verletzung prozessrechtlicher Vorschriften gerügt wird. Wird, wie im vorliegenden Fall, eine fehlerhafte Anwendung des materiell-rechtlichen Erbrechts gerügt, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen.

Hinweis: Verfassungsbeschwerden scheitern häufig daran, dass deren Inhalte selbst keine verfassungsrechtlichen Fragen berühren. Hier gilt es, sich professionellen Rat einzuholen, bevor man mit seinen - womöglich sogar berechtigten - Zweifeln zu ergangenen Urteilen an der falschen Herangehensweise scheitert.


Quelle: VerfGH NRW, Beschl. v. 30.06.2020 - 84/20.VB-1
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)

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