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Aktivierung eines entgeltlich
erworbenen Vertreterrechts
Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist in der Bilanz ein auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreibender Aktivposten nur dann anzusetzen,
wenn er entgeltlich erworben wurde.
Im Streitfall sollte die Einstandszahlung eines Handelsvertreters an den Geschäftsherrn
für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch erbracht werden. Der
Bundesfinanzhof hat jetzt erfreulicherweise entschieden, dass ein "Vertreterrecht" auch in
diesem Fall als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens zu aktivieren ist. Das gilt auch, wenn dem Handelsvertreter schon bei
Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall
zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis
zurückbleibt.
Die später realisierte Ausgleichszahlung ist aber auch insoweit, als sie zur Tilgung des
Darlehens eingesetzt werden muss, im Jahr der Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses als Teil des laufenden Gewinns zu erfassen. Kommt es in
diesem Zusammenhang zum vollständigen oder teilweisen Erlass der
Darlehensforderung, ist auch das durch einen außerordentlichen Ertrag gewinnwirksam
zu berücksichtigen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht die für die gewinnmindernde
Abschreibung betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des entgeltlich erworbenen
Vertreterrechts im Schätzungswege zu ermitteln haben.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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