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Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Vertreterrechts

Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist in der Bilanz ein auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreibender Aktivposten nur dann anzusetzen, wenn er entgeltlich erworben wurde.

Im Streitfall sollte die Einstandszahlung eines Handelsvertreters an den Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann fälligen Ausgleichsanspruch erbracht werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt erfreulicherweise entschieden, dass ein "Vertreterrecht" auch in diesem Fall als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu aktivieren ist. Das gilt auch, wenn dem Handelsvertreter schon bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis zurückbleibt.

Die später realisierte Ausgleichszahlung ist aber auch insoweit, als sie zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden muss, im Jahr der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses als Teil des laufenden Gewinns zu erfassen. Kommt es in diesem Zusammenhang zum vollständigen oder teilweisen Erlass der Darlehensforderung, ist auch das durch einen außerordentlichen Ertrag gewinnwirksam zu berücksichtigen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht die für die gewinnmindernde Abschreibung betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des entgeltlich erworbenen Vertreterrechts im Schätzungswege zu ermitteln haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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