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Handelsvertreterin:
Lotteriegewinn steuerpflichtige Betriebseinnahme?
Eine Handelsvertreterin betrieb eine Handelsvertretung mit Kosmetik. Der Hersteller der
Kosmetik verloste ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren
alle selbständig tätigen Vertriebsmitarbeiter, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten
einen Umsatz in Höhe von mindestens jeweils 125 EUR erzielt hatten. Die
Handelsvertreterin gewann das als Hauptgewinn ausgelobte Traumhaus im Wert von ca.
250.000 EUR. Nach dem Kauf eines Baugrundstücks wurden ihr entsprechend dem
Baufortschritt Beträge bis zur Höhe des Hauptgewinns ausgezahlt.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Auszahlung des Losgewinns zu einer
einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtigen Betriebseinnahme führt. Das
Finanzgericht Niedersachsen hat diese Auffassung leider bestätigt. Für das Vorliegen
einer Betriebseinnahme reicht es schon aus, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen
Bezug zum Betrieb aufweist. Der betriebliche Zusammenhang wird auch nicht dadurch
gelöst, dass die statistische Wahrscheinlichkeit auf den Gewinn bei nur 1:16.000 lag.
Betriebseinnahmen können also auch dann vorliegen, wenn der Betriebsinhaber
unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter
Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet
werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum
Betrieb aufweist.
Die Handelsvertreterin gibt aber noch nicht auf und hat gegen die Entscheidung Revision
beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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