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Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung freiberuflich?

Freiberuflich tätig ist nur, wer einen im Gesetz aufgeführten sog. "Katalogberuf" oder einen "ähnlichen Beruf" ausübt. Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt.

Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Ist das nicht der Fall, werden aus dem ähnlichen Beruf Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegen. Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Kerntechnikbranche ist die Vergleichbarkeit anhand des Berufs des beratenden Maschinenbauingenieurs der Fachrichtung Qualitätssicherung zu überprüfen.

Die Bezeichnung "EurEta-Ingenieur" ist laut Bundesfinanzhof keine Berufsbezeichnung im Sinne des Ingenieurgesetzes. Sie darf von Ingenieuren und Technikern verwendet werden, die in das Register des Europäischen Verbands höherer Berufe des Ingenieurwesens und der Technik ("EurEta") eingetragen sind. Dieser Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder und will ihnen helfen, in anderen europäischen Ländern ihre Kompetenzen nachzuweisen. Diese Berufsbezeichnung reicht daher allein nicht aus, um die Vergleichbarkeit mit dem Katalogberuf "Ingenieur" nachzuweisen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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