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Tätigkeit auf dem Gebiet
der Qualitätssicherung freiberuflich?
Freiberuflich tätig ist nur, wer einen im Gesetz aufgeführten sog. "Katalogberuf" oder
einen "ähnlichen Beruf" ausübt. Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung
voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt.
Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher
Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen
Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Ist das nicht der Fall, werden aus
dem ähnlichen Beruf Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die nicht nur der
Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegen. Auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung in der Kerntechnikbranche ist die Vergleichbarkeit anhand des Berufs
des beratenden Maschinenbauingenieurs der Fachrichtung Qualitätssicherung zu
überprüfen.
Die Bezeichnung "EurEta-Ingenieur" ist laut Bundesfinanzhof keine Berufsbezeichnung im
Sinne des Ingenieurgesetzes. Sie darf von Ingenieuren und Technikern verwendet
werden, die in das Register des Europäischen Verbands höherer Berufe des
Ingenieurwesens und der Technik ("EurEta") eingetragen sind. Dieser Verband vertritt die
Interessen seiner Mitglieder und will ihnen helfen, in anderen europäischen Ländern ihre
Kompetenzen nachzuweisen. Diese Berufsbezeichnung reicht daher allein nicht aus, um
die Vergleichbarkeit mit dem Katalogberuf "Ingenieur" nachzuweisen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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