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Rabattfreibetrag in der
Automobilbranche
Beim Personaleinkauf von Arbeitnehmern kommt der sog. Rabattfreibetrag zur
Anwendung. Der Preis, zu dem der Arbeitgeber seine Ware fremden Letztverbrauchern
anbietet (Angebotspreis), wird um 4 % und um die Zuzahlung der Arbeitnehmer
gemindert. Der sich dann ergebende geldwerte Vorteil ist bis zur Höhe von 1.080 EUR
steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Finanzgericht Niedersachsen hat bestätigt, dass
Endpreis im vorstehenden Sinne der Angebotspreis ist. Ausgehandelte Rabatte sind nicht
zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist in der Regel auf den Listenpreis
abzustellen.
Hinweis: Die Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises gestaltet sich in der Praxis
häufig als schwierig. Daher beanstanden die Finanzämter es nicht, wenn als Endpreis der
Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der
durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen
Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen wird. Dabei
ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen
Verkaufserlösen in den vorangegangen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils
der Endpreisfeststellung zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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