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Tarifermäßigung:
Fünftelregelung für steuerpflichtige Abfindungen
Wenn ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine
steuerpflichtige Abfindung erhält, wird diese regelmäßig nach der sog. Fünftelregelung
ermäßigt besteuert. Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für ein Fünftel der
Abfindung berechnet und anschließend mit fünf multipliziert wird.
Die Anwendung dieser Fünftelregelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer
aufgrund der steuerpflichtigen Abfindungszahlung in einem Kalenderjahr mehr erhält, als
er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. Erhält der Arbeitnehmer dagegen
weniger oder genauso viel, wie er bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten
hätte, besteht für eine Minderung der steuerlichen Progression kein Anlass.
Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Finanzgericht Münster die Anwendung der
Fünftelregelung in folgendem Fall abgelehnt: Die anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlte steuerpflichtige Abfindung überstieg die bis zum Ende des
Jahres entgehenden Einnahmen nicht. Der Arbeitnehmer erzielte auch keine weiteren
Einnahmen (z.B. aus einem neuen Arbeitsverhältnis).
Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der
BFH muss jetzt überprüfen, ob bei einer Entschädigung wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses zur Überprüfung der Zusammenballung von Einkünften der Vergleich
mit den Lohneinkünften der Vorjahre auch dann durchzuführen ist, wenn aufgrund einer
vorherigen Änderungskündigung veränderte Verhältnisse vorliegen.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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