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Arbeitslohn:
Krankenversicherungsschutz für ausländische Aushilfskräfte
Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber führt zu einer
objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Arbeitslohn. Das gilt für vom
Arbeitgeber getragene Krankenversicherungsbeiträge auch dann, wenn der
Krankenversicherungsschutz allein durch eine berufliche Auslandstätigkeit veranlasst ist.
Im Streitfall ging es um Saisonarbeitskräfte aus Polen. Sie unterlagen zwar nicht der
Sozialversicherungspflicht, der Arbeitgeber musste aber auf seine Kosten eine private
Krankenversicherung für diese Arbeitskräfte abschließen. Er hatte sich auf einen
Vordruck der Bundesagentur für Arbeit berufen, der zum Abschluss der
Krankenversicherung auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Polen
verpflichte. Diese Verpflichtung entfalte so jedenfalls unmittelbare Wirkung gegenüber
dem Arbeitgeber, weil ohne den Vordruck keine Arbeitserlaubnis erteilt werde.
Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr klargestellt: Selbst in diesen Fällen liegt kein die
Lohnbesteuerung ausschließendes ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers vor. Denn aus den entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes
ergebe sich keine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung. Man ist gut beraten, diese
Sichtweise zu beherzigen. Anderenfalls drohen bei der nächsten
Lohnsteuer-Außenprüfung unliebsame Steuernachforderungen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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