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Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit steuerfrei

In den Fällen der Altersteilzeit erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen sog. Aufstockungsbetrag. Dieser Aufstockungsbetrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen immer dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt. Das bedeutet, dass

  • neben der Vollendung des 55. Lebensjahres
  • die wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.

Die Besonderheit im Streitfall war, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte reduziert worden war. Anschließend hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Mehrarbeit von zwei Wochenstunden getroffen. Die Richter hielten das aber für unschädlich, weil auch nach dem Altersteilzeitgesetz im bestimmten Rahmen eine Vereinbarung von Mehrarbeit möglich ist.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge dem Progressionsvorbehalt unterliegen (dabei wird ein besonderer Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet) und daher leider regelmäßig zu Steuernachzahlungen führen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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