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Aufstockungsbeträge bei
Altersteilzeit steuerfrei
In den Fällen der Altersteilzeit erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen sog.
Aufstockungsbetrag. Dieser Aufstockungsbetrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts
Niedersachsen immer dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die persönlichen
Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllt. Das bedeutet, dass
- neben der Vollendung des 55. Lebensjahres
- die wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
Die Besonderheit im Streitfall war, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers
auf die Hälfte reduziert worden war. Anschließend hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
eine Vereinbarung über eine Mehrarbeit von zwei Wochenstunden getroffen. Die Richter
hielten das aber für unschädlich, weil auch nach dem Altersteilzeitgesetz im bestimmten
Rahmen eine Vereinbarung von Mehrarbeit möglich ist.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge dem
Progressionsvorbehalt unterliegen (dabei wird ein besonderer Steuersatz auf das zu
versteuernde Einkommen angewendet) und daher leider regelmäßig zu
Steuernachzahlungen führen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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