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Wenn der Arbeitgeber den
Lohnsteuerabzug rückgängig macht
Vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer ist bei der
Einkommensteuerveranlagung als Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer des
Arbeitnehmers anzurechnen. Das gilt laut Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn der
Arbeitgeber die zunächst einbehaltenen Steuerbeträge später doch noch an den
Arbeitnehmer auszahlt. Schließlich hat der Arbeitgeber mit der späteren Auszahlung der
Steuerbeträge den zunächst vorgenommenen Steuerabzug im Ergebnis rückgängig
gemacht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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