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Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug rückgängig macht

Vom Arbeitgeber einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer ist bei der Einkommensteuerveranlagung als Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers anzurechnen. Das gilt laut Bundesfinanzhof allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die zunächst einbehaltenen Steuerbeträge später doch noch an den Arbeitnehmer auszahlt. Schließlich hat der Arbeitgeber mit der späteren Auszahlung der Steuerbeträge den zunächst vorgenommenen Steuerabzug im Ergebnis rückgängig gemacht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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