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Fort- und Weiterbildung:
Leistungen des Arbeitgebers
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern werden
häufig von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht. Auch dabei
kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen. Solche
Bildungsmaßnahmen führen dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
In manchen Fällen stellt der fremde Unternehmer die Leistung aber dem Arbeitnehmer in
Rechnung. Der Arbeitgeber begleicht dann den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise
bzw. ersetzt ihn dem Arbeitnehmer. Bis zum 31.12.2007 nahm der Fiskus auch hier
Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an. Das
ändert sich jetzt: Ab dem 01.01.2008 liegt in diesen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn
(steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor.
Anders sieht die Sache aus, wenn Arbeitgeber im Rahmen eines
Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten
Studiengebühren übernehmen. Hat sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich dazu
verpflichtet, nehmen die Finanzämter hier keinen geldwerten Vorteil an. Allerdings muss
der Arbeitgeber das ganz überwiegende betriebliche Interesse dokumentieren: Der
Studierende muss zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er das ausbildende
Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss
verlässt.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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