Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Fort- und Weiterbildung: Leistungen des Arbeitgebers

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern werden häufig von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht. Auch dabei kann ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen. Solche Bildungsmaßnahmen führen dann nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

In manchen Fällen stellt der fremde Unternehmer die Leistung aber dem Arbeitnehmer in Rechnung. Der Arbeitgeber begleicht dann den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise bzw. ersetzt ihn dem Arbeitnehmer. Bis zum 31.12.2007 nahm der Fiskus auch hier Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an. Das ändert sich jetzt: Ab dem 01.01.2008 liegt in diesen Fällen steuerpflichtiger Arbeitslohn (steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor.

Anders sieht die Sache aus, wenn Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren übernehmen. Hat sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, nehmen die Finanzämter hier keinen geldwerten Vorteil an. Allerdings muss der Arbeitgeber das ganz überwiegende betriebliche Interesse dokumentieren: Der Studierende muss zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben