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Kein
Werbungskostenabzug bei berufsbegleitendem Erststudium
Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums sind seit 2004 nur
bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Erzielt der Steuerzahler keine
steuerlich relevanten Einkünfte, wirken sich auch die Kosten steuerlich nicht aus.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich entschieden, dass auch ein
berufsbegleitendes Studium zum "Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)" ein
Erststudium im obigen Sinne ist. Das gilt jedenfalls, wenn das Studium durch eine
Hochschulprüfung oder eine staatliche bzw. kirchliche Prüfung abgeschlossen wurde. Ein
Studium gilt schon dann als Erststudium, wenn ihm kein anderes durch einen
berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist.
Daher fallen auch berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren
Berufsausbildung unter diesen Begriff. Dass dem Absolventen anstelle eines Diploms ein
Zertifikat verliehen wird, spricht übrigens nicht gegen die Einordnung als Studium.
Entsprechendes gilt für die Regelstudiendauer von nur drei Semestern. Entscheidend ist
allein die hochschulrechtliche Einordnung als Studiengang und nicht die konkrete
inhaltliche Ausgestaltung des Studiums. Der Betriebswirt wehrt sich weiter gegen die
begrenzte steuerliche Berücksichtigung und hat gegen das Urteil Revision beim
Bundesfinanzhof eingelegt.
Hinweis: Die Kosten eines Erststudiums sind jedoch nach wie vor als Werbungskosten
abziehbar, wenn das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses ist;
das ist z.B. im öffentlichen Dienst häufig der Fall. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen
für ein Zweitstudium, wenn ein konkreter Zusammenhang mit zukünftigen
steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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