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Kein Werbungskostenabzug bei berufsbegleitendem Erststudium

Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums sind seit 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Erzielt der Steuerzahler keine steuerlich relevanten Einkünfte, wirken sich auch die Kosten steuerlich nicht aus.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich entschieden, dass auch ein berufsbegleitendes Studium zum "Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)" ein Erststudium im obigen Sinne ist. Das gilt jedenfalls, wenn das Studium durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche bzw. kirchliche Prüfung abgeschlossen wurde. Ein Studium gilt schon dann als Erststudium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist.

Daher fallen auch berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren Berufsausbildung unter diesen Begriff. Dass dem Absolventen anstelle eines Diploms ein Zertifikat verliehen wird, spricht übrigens nicht gegen die Einordnung als Studium. Entsprechendes gilt für die Regelstudiendauer von nur drei Semestern. Entscheidend ist allein die hochschulrechtliche Einordnung als Studiengang und nicht die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Studiums. Der Betriebswirt wehrt sich weiter gegen die begrenzte steuerliche Berücksichtigung und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Hinweis: Die Kosten eines Erststudiums sind jedoch nach wie vor als Werbungskosten abziehbar, wenn das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses ist; das ist z.B. im öffentlichen Dienst häufig der Fall. Entsprechendes gilt bei Aufwendungen für ein Zweitstudium, wenn ein konkreter Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen besteht.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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