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Sozialversicherung: Arbeitgeberanteil bei Mitunternehmer

Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) für seine Tätigkeit in der Gesellschaft erhält, gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich kann der Mitunternehmer wie ein Arbeitnehmer zu behandeln sein mit der Folge, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für den Arbeitgeberanteil, den die Gesellschaft für den Mitunternehmer zahlt. Das hat der Bundesfinanzhof leider erneut bestätigt. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gehört danach bei einem Mitunternehmer weiterhin zu seinen steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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