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Sozialversicherung:
Arbeitgeberanteil bei Mitunternehmer
Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmer) für
seine Tätigkeit in der Gesellschaft erhält, gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich kann der Mitunternehmer wie ein
Arbeitnehmer zu behandeln sein mit der Folge, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu
leisten sind. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung steuerfrei.
Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für den Arbeitgeberanteil, den die Gesellschaft für
den Mitunternehmer zahlt. Das hat der Bundesfinanzhof leider erneut bestätigt. Der
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gehört danach bei einem Mitunternehmer
weiterhin zu seinen steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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