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Nachträgliche
Betriebsausgaben: Vorfälligkeitsentschädigung kein Verwertungshindernis!
Nach einer Betriebsaufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs werden oft noch
Schuldzinsen für ehemals betriebliche Verbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzgericht
Niedersachsen hat sich mit dem Abzug solcher Schuldzinsen als nachträgliche
Betriebsausgaben befasst.
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit nachträgliche
Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den
Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen
werden können. Verwertungshindernisse können aber nur dann zu einem nachträglichen
Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen führen, wenn sie ihren Grund in der
betrieblichen Sphäre haben. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Fall einer Ablösung
der betrieblichen Verbindlichkeiten fällig wird, ist kein betriebliches Verwertungshindernis.
Vielmehr liegt eine rein wirtschaftliche Entscheidung des Steuerzahlers vor, wenn er
wegen einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung davon absieht, die Verbindlichkeit zu
tilgen.
Vielfach werden Wirtschaftsgüter bei einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen
übernommen. Die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten sind dann - unabhängig
davon, zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind - diesen Wirtschaftsgütern
zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter später im Rahmen einer anderen
Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. bei dieser Einkunftsart als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Um Schuldzinsen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen zu können, muss der
Steuerzahler allerdings u.a. die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen.
Da das Urteil auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl.
Ausgabe 10/07) liegt, sind die Erfolgsaussichten der eingelegten
Nichtzulassungsbeschwerde als gering einzustufen.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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