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Nachträgliche Betriebsausgaben: Vorfälligkeitsentschädigung kein Verwertungshindernis!

Nach einer Betriebsaufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs werden oft noch Schuldzinsen für ehemals betriebliche Verbindlichkeiten gezahlt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit dem Abzug solcher Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben befasst.

Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Verwertungshindernisse können aber nur dann zu einem nachträglichen Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen führen, wenn sie ihren Grund in der betrieblichen Sphäre haben. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die im Fall einer Ablösung der betrieblichen Verbindlichkeiten fällig wird, ist kein betriebliches Verwertungshindernis. Vielmehr liegt eine rein wirtschaftliche Entscheidung des Steuerzahlers vor, wenn er wegen einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung davon absieht, die Verbindlichkeit zu tilgen.

Vielfach werden Wirtschaftsgüter bei einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen. Die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten sind dann - unabhängig davon, zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind - diesen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Werden diese Wirtschaftsgüter später im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, können die Schuldzinsen ggf. bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Um Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen zu können, muss der Steuerzahler allerdings u.a. die Absicht haben, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Da das Urteil auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Ausgabe 10/07) liegt, sind die Erfolgsaussichten der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde als gering einzustufen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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