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Kosten eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann möglich, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses ist. Dagegen sind die Kosten eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie mit einer nach Abschluss des Zweitstudiums angestrebten beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dieser Zusammenhang muss "hinreichend konkret" sein.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen solchen Zusammenhang erfreulicherweise bei einer Lebensmittelchemikerin bejaht. Sie wollte nach Abschluss ihres Zweitstudiums der Vor- und Frühgeschichte sowie einer inzwischen absolvierten Forschungstaucherausbildung eine Tätigkeit als Archäologin aufnehmen. Die Richter kamen in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Archäologin in spe den Entschluss zur Einkünfteerzielung in der angestrebten Einkunftsart ernsthaft gefasst hatte. Außerdem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufnahme des Studiums private Interessen und Neigungen sowie die Absicht der Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden haben könnten.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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