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Kosten eines
Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten
Die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gehören zu den
nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug ist nur
dann möglich, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand
eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses ist. Dagegen sind die Kosten eines Zweitstudiums
als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie mit einer nach Abschluss
des Zweitstudiums angestrebten beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dieser
Zusammenhang muss "hinreichend konkret" sein.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einen solchen Zusammenhang
erfreulicherweise bei einer Lebensmittelchemikerin bejaht. Sie wollte nach Abschluss
ihres Zweitstudiums der Vor- und Frühgeschichte sowie einer inzwischen absolvierten
Forschungstaucherausbildung eine Tätigkeit als Archäologin aufnehmen. Die Richter
kamen in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Archäologin in spe den Entschluss zur
Einkünfteerzielung in der angestrebten Einkunftsart ernsthaft gefasst hatte. Außerdem
gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufnahme des Studiums private Interessen
und Neigungen sowie die Absicht der Freizeitgestaltung im Vordergrund gestanden
haben könnten.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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