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Großraumbüro: Erhaltungsaufwand bei Umbau

Vielen Vermietern stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten für Baumaßnahmen bei Bezahlung sofort in voller Höhe als Erhaltungsaufwand abziehbar sind oder als Herstellungskosten nur über die AfA berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte ein Vermieter ein Großraumbüro in vier Einzelbüros umbauen lassen. Dabei wurde Rigips-Ständerwerk verwendet. Außerdem wurde die Elektroinstallation angepasst. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise gegen die bisherige Ansicht des Fiskus entschieden: Die Kosten sind in dem durch den Umbau notwendigen Umfang sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vermietete Räume würden allein durch eine Umgestaltung wie Verlegung und Entfernen von Zwischenwänden nicht "hergestellt".

Eine Herstellung ist bei Umgestaltungen nur anzunehmen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben, z.B. indem sie - anders als im Streitfall - verbrauchte Teile ersetzen, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind. Führen die Kosten weder zu einer Wesensänderung der vermieteten Räume noch zu einer Erweiterung der Nutzfläche und erhöhen sie auch nicht den Standard des Vermietungsobjekts, liegt keine Herstellungsmaßnahme vor. Der entsprechende Aufwand ist also uneingeschränkt den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

Eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungsaufwand ist bei einem Wohngebäude aber immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (d.h. das Nutzungspotential) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise angehoben wird. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (sog. Standardsprung).

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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