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Verkauf nach Sanierung und
Aufteilung in Eigentumswohnungen
Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte (sog.
Drei-Objekt-Grenze) in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder
grundlegender Modernisierung verkauft, liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
Die Verkäufe gelten dann nicht als private Veräußerungsgeschäfte, sondern die dabei
erzielten Gewinne führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Je nach Höhe des Gewinns
setzt das Finanzamt nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer fest.
Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn kein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen der Errichtung oder dem Kauf und dem Verkauf der Objekte
besteht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer die Objekte vor
dem Verkauf in nicht unerheblichem Maße modernisiert hat und hierdurch ein
Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist. Für die unterstellte
Veräußerungsabsicht kommt es dann auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der
Modernisierung an.
Das gilt vor allem auch dann, wenn das Gebäude nach der Sanierung in
Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Der Verkauf von mehr als drei Objekten kann nach
Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr als letzter Akt der Vermögensverwaltung und
damit als privater Veräußerungsvorgang angesehen werden, wenn im Hinblick auf den
beabsichtigten Verkauf erheblich investiert wurde. Das gilt auch für einen Verkauf, bei
dem das Motiv im Alter der Verkäufer zu suchen ist. Die Einstufung als gewerblicher
Grundstückshandel setzt nicht voraus, dass die Modernisierungsarbeiten einem Neubau
gleichkommen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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