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Verwendung von Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte

Ein Immobilienmakler vermietete über vierzig Objekte. Mit den daraus erzielten Überschüssen unternahm er über eine Landesbank Devisenoptionsgeschäfte, die zu erheblichen Verlusten führten. Der Immobilienmakler gab an, dass die aus den Vermietungseinnahmen stammenden Mittel grundsätzlich dazu bestimmt gewesen seien, die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere Vermietungsobjekte anzuschaffen. Daher versuchte er, die Optionsverluste als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) - ebenso wie zuvor schon das Finanzamt und das Finanzgericht - abgelehnt. Obwohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vorrang vor den sonstigen Einkünften haben, zu denen Devisenoptionsgeschäfte gehören, tritt nach Auffassung des BFH das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste.

Allein der Entschluss, Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang. Erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte entscheidet darüber, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das zur Vermietung genutzte Vermögen zur Verfügung stehen. Die Verluste aus eingeräumten Optionen konnte der Immobilienmakler daher nur mit entsprechenden positiven sonstigen Einkünften aus Leistungen verrechnen. Die Verluste aus erworbenen Optionen konnte er ebenfalls nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.

Hinweis: Ab 2009 führen auch Einnahmen aus Optionsgeschäften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die der neuen 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Die "alten" Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können wahlweise von 2009 bis 2013 auch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Information für: Kapitalanleger, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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