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Verwendung von
Mieteinnahmen für Optionsgeschäfte
Ein Immobilienmakler vermietete über vierzig Objekte. Mit den daraus erzielten
Überschüssen unternahm er über eine Landesbank Devisenoptionsgeschäfte, die zu
erheblichen Verlusten führten. Der Immobilienmakler gab an, dass die aus den
Vermietungseinnahmen stammenden Mittel grundsätzlich dazu bestimmt gewesen seien,
die mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten zu decken und weitere
Vermietungsobjekte anzuschaffen. Daher versuchte er, die Optionsverluste als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu
machen.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) - ebenso wie zuvor schon das Finanzamt und das
Finanzgericht - abgelehnt. Obwohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vorrang
vor den sonstigen Einkünften haben, zu denen Devisenoptionsgeschäfte gehören, tritt
nach Auffassung des BFH das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle
zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste.
Allein der Entschluss, Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden,
begründet noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang. Erst der wirtschaftliche Erfolg
der Optionsgeschäfte entscheidet darüber, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das
zur Vermietung genutzte Vermögen zur Verfügung stehen. Die Verluste aus
eingeräumten Optionen konnte der Immobilienmakler daher nur mit entsprechenden
positiven sonstigen Einkünften aus Leistungen verrechnen. Die Verluste aus erworbenen
Optionen konnte er ebenfalls nur mit positiven Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Hinweis: Ab 2009 führen auch Einnahmen aus Optionsgeschäften zu Einkünften aus
Kapitalvermögen, die der neuen 25%igen Abgeltungsteuer unterliegen. Die "alten"
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können wahlweise von 2009 bis 2013
auch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen aus Veräußerungsgeschäften
verrechnet werden.
Information für: | Kapitalanleger, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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