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Aufgelder für festverzinsliche
Wertpapiere sind Anschaffungskosten
Bei einer Pari-Emission wir ein Wertpapier zum Nennwert ausgegeben. Liegt der
Ausgabekurs eines Wertpapiers über dem Nennwert (100 %), spricht man von einer
Über-Pari-Emission (Gegenteil: Unter-Pari-Emission). Wenn ein Wertpapier über pari
ausgegeben wird, bezeichnet man die Differenz als Aufgeld oder Agio.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Über-pari-Aufgelder, die geleistet werden,
um das im Papier verbriefte Stammrecht zu erwerben, Anschaffungskosten sind.
Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlage zählen nicht zu den
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Anschaffungskosten liegen vor, weil die Über-pari-Zuschläge geleistet werden, um die
festverzinslichen Wertpapiere zu erwerben. Auch wenn mit den Zuschlägen die hohe
Rendite dieser Papiere an die marktübliche angeglichen werden soll, rechtfertigt das nach
Ansicht der Richter keine Behandlung als Aufwand. Über-pari-Zuschläge sind daher nicht
vergleichbar mit Stückzinsen, die zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.
Hinweis: Bei ab 2009 erworbenen Kapitalforderungen führen auch die Gewinne/Verluste
aus der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren zu positiven/negativen
Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei einem Gewinn der neuen 25%igen
Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei gilt als Verkauf auch die Einlösung der Wertpapiere.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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