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Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen bei Überentnahmevortrag aus Vorjahren

Schuldzinsen sind nicht in vollem Umfang abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Kalenderjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres ermittelt,

  • zuzüglich der Überentnahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und
  • abzüglich etwaiger Unterentnahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass eine pauschale Hinzurechnung in Höhe von 6 % der Überentnahmen auch dann vorzunehmen ist, wenn im Veranlagungsjahr keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben. Maßgeblich für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sei der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und Unterentnahmen. Der Unternehmer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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