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Hinzurechnung nicht
abziehbarer Schuldzinsen bei Überentnahmevortrag aus Vorjahren
Schuldzinsen sind nicht in vollem Umfang abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt
wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des
Gewinns und der Einlagen des Kalenderjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren
Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres
ermittelt,
- zuzüglich der Überentnahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und
- abzüglich etwaiger Unterentnahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass eine pauschale Hinzurechnung in Höhe
von 6 % der Überentnahmen auch dann vorzunehmen ist, wenn im Veranlagungsjahr
keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese nur aufgrund von
Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben. Maßgeblich für die Ermittlung der nicht
abziehbaren Schuldzinsen sei der jährlich fortzuschreibende Saldo aller Über- und
Unterentnahmen. Der Unternehmer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und
hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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