Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Gesellschafter-Geschäftsführer: Umsatztantieme an Ehemann/-frau

Wird einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ein Vorteil eingeräumt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht einräumen würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das hat zur Folge, dass insoweit das Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz zu erhöhen ist. Der Gesellschafter erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Zahlung einer umsatzabhängigen Vergütung an den Ehemann der beherrschenden Gesellschafterin einer GmbH eine vGA darstellt. Dem Ehemann war eine Umsatztantieme von 3 % des Gesamtumsatzes der GmbH zugesagt worden, ohne den Aufgabenbereich, seine Arbeitszeit und eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Tantieme schriftlich zu vereinbaren.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem fremden Dritten keine Umsatztantieme vereinbaren, ohne wenigstens dessen Aufgabengebiet oder das Erreichen persönlicher Arbeitsziele schriftlich zu umreißen. Der schriftliche Anstellungsvertrag enthielt keine Vereinbarung über die Art und den Umfang der vom Ehemann zu erbringenden Tätigkeiten und schloss auch nicht Umsätze aus, an deren Zustandekommen er gar nicht beteiligt war.

Der BFH stimmte deshalb dem Finanzamt zu: In einem solchen Fall stellt die Zahlung der Umsatztantieme eine vGA dar. Dafür sprach auch, dass den Arbeitsverträgen mit fremden Arbeitnehmern, denen ebenfalls eine umsatzabhängige Vergütung zugesagt worden war, abweichende Vereinbarungen zugrunde lagen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben