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Gesellschafter-Geschäftsführer:
Umsatztantieme an Ehemann/-frau
Wird einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person ein Vorteil eingeräumt,
den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht
einräumen würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das hat zur Folge,
dass insoweit das Einkommen der GmbH außerhalb der Bilanz zu erhöhen ist. Der
Gesellschafter erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Zahlung einer
umsatzabhängigen Vergütung an den Ehemann der beherrschenden Gesellschafterin
einer GmbH eine vGA darstellt. Dem Ehemann war eine Umsatztantieme von 3 % des
Gesamtumsatzes der GmbH zugesagt worden, ohne den Aufgabenbereich, seine
Arbeitszeit und eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Tantieme schriftlich zu
vereinbaren.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem fremden Dritten
keine Umsatztantieme vereinbaren, ohne wenigstens dessen Aufgabengebiet oder das
Erreichen persönlicher Arbeitsziele schriftlich zu umreißen. Der schriftliche
Anstellungsvertrag enthielt keine Vereinbarung über die Art und den Umfang der vom
Ehemann zu erbringenden Tätigkeiten und schloss auch nicht Umsätze aus, an deren
Zustandekommen er gar nicht beteiligt war.
Der BFH stimmte deshalb dem Finanzamt zu: In einem solchen Fall stellt die Zahlung der
Umsatztantieme eine vGA dar. Dafür sprach auch, dass den Arbeitsverträgen mit fremden
Arbeitnehmern, denen ebenfalls eine umsatzabhängige Vergütung zugesagt worden war,
abweichende Vereinbarungen zugrunde lagen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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