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Über-/Doppelzahlungen: Netto-Gesamtbetrag gilt als umsatzsteuerpflichtiges
Entgelt
Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für eine Leistung gehört alles, was der Leistende für
seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der
Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist laut
Bundesfinanzhof der Netto-Gesamtbetrag - also einschließlich der Überzahlungen - das
umsatzsteuerliche Entgelt. Wenn der Unternehmer die Über- oder Doppelzahlungen
jedoch später an den Kunden zurückzahlt, liegt zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor.
Hinweis: Etwas anderes gilt für eine Fehlüberweisung des Kunden vor Erbringung der
Leistung. Sie ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil das Entgelt dann nicht unmittelbar mit
einer Leistung zusammenhängt.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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