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Über-/Doppelzahlungen: Netto-Gesamtbetrag gilt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt für eine Leistung gehört alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist laut Bundesfinanzhof der Netto-Gesamtbetrag - also einschließlich der Überzahlungen - das umsatzsteuerliche Entgelt. Wenn der Unternehmer die Über- oder Doppelzahlungen jedoch später an den Kunden zurückzahlt, liegt zu diesem Zeitpunkt eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor.

Hinweis: Etwas anderes gilt für eine Fehlüberweisung des Kunden vor Erbringung der Leistung. Sie ist nicht umsatzsteuerpflichtig, weil das Entgelt dann nicht unmittelbar mit einer Leistung zusammenhängt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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