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Umsatzsteuersatz bei
Taxifahrten
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u.a. für Taxifahrten
- innerhalb einer Gemeinde oder
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
In allen anderen Fällen ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Abgrenzung auf Folgendes hingewiesen:
Hin- und Rückfahrt sind eine (einheitliche) Beförderungsleistung, wenn
vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den
Fahrgast wartet ("Wartefahrt" z.B. für einen kurzen Arztbesuch). Die Fahrstrecke wird
dann für Fahrten außerhalb einer Gemeinde für die Bestimmung des Steuersatzes
zusammengerechnet.
Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den
Fahrgast wartet (z.B. bei einer Dialysebehandlung), sondern ihn später - sei es aufgrund
vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung -
wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert ("Doppelfahrt"). Die Fahrstrecke
für Fahrten außerhalb einer Gemeinde ist dann für die Ermittlung des Steuersatzes
jeweils für Hin- und Rückfahrt gesondert zu beurteilen.
Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte
Entgelt. Dass dies teilweise unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die
"Leerfahrt" berechnet wird, ist laut BFH umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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