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Einmalige Testamentsvollstreckung als unternehmerische Tätigkeit

Das Finanzamt erhebt keine Umsatzsteuer, wenn Sie mit Ihren anteiligen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unter die sog. Kleinunternehmerregelung (Vorjahresumsatz bis 17.500 EUR, laufender Umsatz bis 50.000 EUR) fallen. Vorbehaltlich dieser Kleinunternehmerregelung ist jede selbständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Nürnberg hat folglich entschieden, dass auch eine nur einmalige Testamentsvollstreckung, die eine Vielzahl von Tätigkeiten mit sich bringt, eine umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit darstellt. Im Streitfall wurde die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt, weil sie in einer Vielzahl von Handlungen bestand (u.a. Inbesitznahme der Nachlasswerte und Verteilung des Nachlasses) und mit etwa zwei Jahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm. Unerheblich ist übrigens, warum (z.B. aufgrund der Miterbenstellung) die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker aufgenommen wurde. Sie ist folglich sogar dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde.

Hinweis: Selbst den Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung" bzw. "Schadensersatz" beurteilt der Fiskus als umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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