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Einmalige
Testamentsvollstreckung als unternehmerische Tätigkeit
Das Finanzamt erhebt keine Umsatzsteuer, wenn Sie mit Ihren anteiligen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen unter die sog. Kleinunternehmerregelung
(Vorjahresumsatz bis 17.500 EUR, laufender Umsatz bis 50.000 EUR) fallen.
Vorbehaltlich dieser Kleinunternehmerregelung ist jede selbständig und nachhaltig
ausgeübte Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Nürnberg hat folglich entschieden, dass auch eine nur einmalige
Testamentsvollstreckung, die eine Vielzahl von Tätigkeiten mit sich bringt, eine
umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit darstellt. Im Streitfall wurde die
Tätigkeit nachhaltig ausgeübt, weil sie in einer Vielzahl von Handlungen bestand (u.a.
Inbesitznahme der Nachlasswerte und Verteilung des Nachlasses) und mit etwa zwei
Jahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nahm. Unerheblich ist übrigens, warum (z.B.
aufgrund der Miterbenstellung) die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker aufgenommen
wurde. Sie ist folglich sogar dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie aus privatem Anlass
aufgenommen wurde.
Hinweis: Selbst den Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker
gegen "Entschädigung" bzw. "Schadensersatz" beurteilt der Fiskus als
umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Information für: | Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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