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Betriebsaufspaltung: Was Sie für eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung beachten sollten

Wird ein Gewerbebetrieb insgesamt verkauft, unterliegt der dabei erzielte Gewinn nach der sog. Fünftelregelung der tarifermäßigten Besteuerung. Dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Veräußerungsgewinns berechnet und mit fünf multipliziert. Das gilt auch, wenn ein Teilbetrieb, also ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs verkauft wird.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt, ist eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Der Unternehmer muss

  • die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellen und
  • sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang verkaufen oder entnehmen.

Im Streitfall lag eine Betriebsaufspaltung vor, weil der Unternehmer die eigentliche betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer GmbH betrieb, der er über eine Besitzgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Betriebsgrundstücke) überließ. Ein Teil des Betriebsgrundstücks war aber auch an fremde Dritte vermietet. Soweit das Grundstück an fremde Dritte vermietet war, hat die Besitzgesellschaft diese Teilfläche später verkauft. Der Unternehmer sah damit den Teilbetrieb "Fremdvermietung an Dritte" als beendet an.

Der BFH hat einen tarifermäßigt zu besteuernden Verkauf eines Teilbetriebs jedoch abgelehnt. Denn bei einer Betriebsaufspaltung gehören auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens. Diese Anteile hatte der Unternehmer aber nicht anteilig mitverkauft bzw. ins Privatvermögen überführt. Damit waren nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden; von einer tarifermäßigten Besteuerung konnte er folglich nicht profitieren. Der Gewinn aus dem Verkauf der Teilfläche wurde daher als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem allgemeinen Steuersatz des Unternehmers besteuert.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2008)

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