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Betriebsaufspaltung: Was
Sie für eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung beachten sollten
Wird ein Gewerbebetrieb insgesamt verkauft, unterliegt der dabei erzielte Gewinn nach
der sog. Fünftelregelung der tarifermäßigten Besteuerung. Dabei wird die Steuer für ein
Fünftel des Veräußerungsgewinns berechnet und mit fünf multipliziert. Das gilt auch,
wenn ein Teilbetrieb, also ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs verkauft wird.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt, ist eine privilegierte
Teilbetriebsveräußerung allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Der
Unternehmer muss
- die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellen und
- sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem
einheitlichen Vorgang verkaufen oder entnehmen.
Im Streitfall lag eine Betriebsaufspaltung vor, weil der Unternehmer die eigentliche
betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer GmbH betrieb, der er über eine Besitzgesellschaft
wesentliche Betriebsgrundlagen (z.B. Betriebsgrundstücke) überließ. Ein Teil des
Betriebsgrundstücks war aber auch an fremde Dritte vermietet. Soweit das Grundstück an
fremde Dritte vermietet war, hat die Besitzgesellschaft diese Teilfläche später verkauft.
Der Unternehmer sah damit den Teilbetrieb "Fremdvermietung an Dritte" als beendet an.
Der BFH hat einen tarifermäßigt zu besteuernden Verkauf eines Teilbetriebs jedoch
abgelehnt. Denn bei einer Betriebsaufspaltung gehören auch die Anteile an der
Betriebsgesellschaft zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens.
Diese Anteile hatte der Unternehmer aber nicht anteilig mitverkauft bzw. ins
Privatvermögen überführt. Damit waren nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen
aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden; von einer tarifermäßigten Besteuerung
konnte er folglich nicht profitieren. Der Gewinn aus dem Verkauf der Teilfläche wurde
daher als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem allgemeinen Steuersatz des
Unternehmers besteuert.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2008)
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